schulische Gremien

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Gremien

Die Gesamtkon­ferenz, die Klassenel­tern­beiräte und der Schulel­tern­beirat sowie die Schulkon­ferenz sind Gremien, die Vorgänge aus dem Leben und der Arbeit in der Klasse als auch in der Schule erörtern. Sie üben das Mitbes­tim­mungsrecht an der Schule aus. 
Zu ein­er demokratis­chen Schule gehört auch die Schüler*innenvertretung mit Klassensprecher*innen und Schulsprecher*innen. Die Ein­rich­tung ein­er Schülerverte­tung mit Klassen­rat und Schüler­rat befind­et sich ger­ade im Auf­bau.

Die Gesamtkonferenz

Die Gesamtkon­ferenz beschließt nach § 133 des Hes­sis­chen Schulge­set­zes über die päd­a­gogis­che und fach­liche Gestal­tung der Bil­dungs- und Erziehungsar­beit der Schule, soweit nicht nach § 129 die Zuständigkeit der Schulkon­ferenz gegeben ist. Sie entschei­det im Rah­men der Rechts- und Ver­wal­tungsvorschriften ins­beson­dere über

  • Grund­sätze der Unter­richts- und Erziehungsar­beit an der Schule, das Schul­cur­ricu­lum sowie über den Ein­satz von Beratungs­di­en­sten und Beratungslehrerin­nen und ‑lehrern
  • Vorschläge für ein Schul­pro­gramm und zur Entwick­lung, Gliederung und Organ­i­sa­tion­sän­derung der Schule
  • die Zusam­men­fas­sung von Fäch­ern zu Lern­bere­ichen und die Umset­zung der Auf­gabenge­bi­ete
  • die Auswahl der Fremd­sprache, in die in der Grund­schule einzuführen ist
  • fachüber­greifende und fächerverbindende Unter­richtsvorhaben, die sich über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen erstreck­en, unter Beach­tung des Schulprogramms,Grundsätze für eine ein­heitliche Leis­tungs­be­w­er­tung,
  • die Bil­dung beson­der­er Lern­grup­pen
  • Vorschläge für die Verteilung und Ver­wen­dung der der Schule zugewiese­nen Haushaltsmit­tel
  • Grund­sätze für die Ein­führung zuge­lassen­er Schul­büch­er und dig­i­taler Lehrw­erke und die Auswahl und die Anforderung von Lern­mit­teln,
  • Grund­sätze für die Unter­richtsverteilung und für die Stunden‑, Auf­sichts- und Vertre­tungspläne sowie für die Über­tra­gung beson­der­er dien­stlich­er Auf­gaben,
  • Vorschläge für den schulis­chen Fort­bil­dungs­plan,
  • Grund­sätze für die Anrech­nung dien­stlich­er Tätigkeit­en sowie
  • Angele­gen­heit­en, die ihr durch Rechts- und Ver­wal­tungsvorschrift zugewiesen sind.

Die Gesamtkon­ferenz ist vor den von der Schulkon­ferenz nach § 129 zu tre­f­fend­en Entschei­dun­gen anzuhören. Sie kann der Schulkon­ferenz Vorschläge für die in § 129 genan­nten Angele­gen­heit­en unter­bre­it­en. Diese Vorschläge müssen auf der näch­sten Sitzung dieser Kon­ferenz berat­en wer­den.

Die Gesamtkon­ferenz kann Auss­chüsse bilden und ihnen Auf­gaben zur Beratung und Beschlussfas­sung auf Dauer oder befris­tet über­tra­gen.

Mit­glieder der Gesamtkon­ferenz der Stadtschule Michel­stadt sind alle Lehrerin­nen und Lehrer sowie alle sozialpäd­a­gogis­chen Mitar­bei­t­erin­nen und Mitar­beit­er der Schule; die Schullei­t­erin führt den Vor­sitz.

Die oder der Vor­sitzende des Schulel­tern­beirats, die Stel­lvertreterin sowie drei weit­ere Ange­hörige des Schulel­tern­beirats kön­nen an der Kon­ferenz mit bera­ten­der Stimme teil­nehmen (§34,5 Kon­feren­zO).

Elternbeirat

Klassenel­tern­beirat

Die Eltern der Schü­lerin­nen und Schüler ein­er Klasse wählen gemein­sam ein Eltern­teil als Klassenel­tern­beirat sowie ein Eltern­teil für die Stel­lvertre­tung. Dies geschieht im Rah­men des ersten Eltern­abends. Die übliche Amt­szeit des Klassenel­tern­beirats beträgt zwei Jahre.

Die Eltern der Schü­lerin­nen und Schüler ein­er Klasse sollen die wesentlichen Vorgänge aus dem Leben und der Arbeit der Klasse und der Schule erörtern. Dies geschieht in der Regel im Rah­men von Eltern­aben­den gemein­sam mit der Klassen­lehrerin oder dem Klassen­lehrer. Die Klassenel­tern­beiräte laden zu den Eltern­aben­den ein, die nach Bedarf, min­destens jedoch ein­mal in jedem Schul­hal­b­jahr, in den Schul­räu­men stat­tfind­en. Vor­ab kön­nen die Eltern nach Punk­ten für die Tage­sor­d­nung befragt wer­den. Vorschläge für die Tage­sor­d­nungspunk­te der Sitzun­gen des Schulel­tern­beirates kön­nen während der Eltern­abende vorgeschla­gen wer­den. Den übri­gen Lehrerin­nen und Lehrern sowie der Schullei­t­erin oder dem Schulleit­er ste­ht die Teil­nahme an den Eltern­aben­den frei, ein­mal jährlich sollen sie daran teil­nehmen.

Das Mitbes­tim­mungsrecht der Eltern und alle Aspek­te der Eltern­vertre­tun­gen sind im Hes­sis­chen Schulge­setz (§§ 100–120) geregelt.

Schulel­tern­beirat

Die gewählten Klassenel­tern­beiräte bilden den Schulel­tern­beirat, der das Mitbes­tim­mungsrecht der Eltern an der Schule ausübt. Eben­falls für die Dauer von zwei Jahren wer­den aus dessen Mitte eine Vorsitzende/ein Vor­sitzen­der, eine Stellvertreterin/ein Stel­lvertreter sowie nach Bedarf weit­ere Vor­standsmit­glieder gewählt.

eit­en des Schullebens. Weit­ere Lehrerin­nen und Lehrer sowie Vertreterin­nen oder Vertreter der Schu­lauf­sichts­be­hörde kön­nen teil­nehmen.  

Der Zus­tim­mung des Schulel­tern­beirates bedür­fen unter anderem Entschei­dun­gen zum Schul­pro­gramm, zu Grund­sätzen für Hausauf­gaben und Klasse­nar­beit­en oder zu Grund­sätzen für die Ein­rich­tung und den Umfang frei­williger Unter­richts- und Betreu­ungsange­bote. Hinzu kom­men Anhörungsrechte, Infor­ma­tion­srechte und Ini­tia­tivrechte. In sein­er Arbeit wird der Schulel­tern­beirat von den Kreis- und Stadtel­tern­beiräten unter­stützt.

Die von den Klassenel­tern­schaften gewählten Klassenel­tern­beiräte bilden den Schulel­tern­beirat (§ 108 Hes­sis­ches Schulge­setz — HSchG), der das Mitbes­tim­mungsrecht der Eltern an der Schule ausübt (§ 110 HSchG). Entschei­dun­gen der Schulkon­ferenz, mit denen im Zuge der gestärk­ten Eigen­ver­ant­wortlichkeit der Schulen das Unter­richtswe­sen der Schule gestal­tet wird, bedür­fen der Zus­tim­mung des Schulel­tern­beirats. Der Schulel­tern­beirat muss wesentlichen Entschei­dun­gen der Schul- und der Gesamtkon­ferenz zus­tim­men, unter anderem der Entschei­dung über das Schul­pro­gramm. Er hat auch ein Mitbes­tim­mungsrecht bei Ein­rich­tung und Beendi­gung eines Schul­ver­suchs und bei der Umwand­lung ein­er Schule in eine Ver­suchss­chule (§ 110 Abs. 2 HSchG). Hinzu kom­men Anhör­rechte, Infor­ma­tion­srechte und Ini­tia­tivrechte. Kreis- und Stadtel­tern­beiräte, die eben­so wie der Lan­desel­tern­beirat von Delegierten der Schulel­tern­beiräte gewählt wer­den, haben u.a. ein Anhörungsrecht bei Schu­len­twick­lungsplä­nen der Schul­träger.

Die Hes­sis­che Ver­fas­sung erlaubt als einzige Län­derver­fas­sung den Erziehungs­berechtigten, die Gestal­tung desUn­terichts mitzubes­tim­men. In den einzel­nen Schulen vertreten Klassen‑, Jahrgangs- und Abteilungsel­tern­beiräte sowie die Schulel­tern­beiräte die Inter­essen der Eltern­schaft. Auf der Ebene der Land­kreise, kre­is­freien Städte und kreisange­höri­gen Gemein­den, die Schul­träger sind, liegt die Zuständigkeit bei den Kreis- und Stadtel­tern­beiräten, auf Lan­desebene beim Lan­desel­tern­beirat.

Die Schulel­tern­beiratsvor­sitzen­den der Stadtschule Michel­stadt:

Vor­sitzende: Anna Mal­ter
Stel­lv. Vor­sitzende: Sab­ri­na Hasen­zahl

Der Kreisel­tern­beirat

Infor­ma­tio­nen zum Kreisel­tern­beirat find­en Sie hier.

Der Lan­desel­tern­beirat von Hes­sen 

Der Lan­desel­tern­beirat ist das demokratisch gewählte Gremi­um der Mitbes­tim­mung aller Eltern min­der­jähriger Schüler in Hes­sen. Ihm gehören 19 Mit­glieder aus der Eltern­schaft der zehn ver­schiede­nen Schul­for­men an.
Der Lan­desel­tern­beirat ver­tritt nach Hes­sis­chem Schulge­setz die Inter­essen der Eltern aller hes­sis­chen Schulen auf Lan­desebene. Er ist damit unmit­tel­bar­er Ansprech­part­ner des Hes­sis­chen Kul­tus­min­is­teri­ums. Weit­ere Infor­ma­tio­nen find­en Sie auf den Seit­en des LEB. 

Schulkon­ferenz

Hes­sens Schulen haben beson­dere Rechte für eigene Entschei­dun­gen. Zusät­zlich zu Gesamtkon­ferenz, Schulel­tern­beirat und Schülervertre­tung ist die Schulkon­ferenz nach §§ 128 bis 132 des Hes­sis­chen Schulge­set­zes ein weit­eres Entschei­dungs­gremi­um. Sie bietet die Chance der Zusam­me­nar­beit von Lehrerin­nen und Lehrern, Schü­lerin­nen und Schülern und deren Eltern an einem Tisch und eröffnet die Möglichkeit, über Grup­pen­in­ter­essen hin­aus gemein­sam Schule zu machen. 

Die Schulkon­ferenz berät und entschei­det nach § 129 des Hes­sis­chen Schulge­set­zes z.B. über:

  • das Schul­pro­gramm, 
  • Grund­sätze für Umfang und Verteilung der Hausauf­gaben und Klasse­nar­beit­en, 
  • Mitar­beit von Eltern und anderen Per­so­n­en im Unter­richt und bei Schul­ver­anstal­tun­gen, 
  • die Ein­rich­tung oder Erset­zung ein­er Förder­stufe, 
  • die Stel­lung eines Antrags auf Durch­führung eines Schul­ver­suchs oder der Umwand­lung ein­er Schule in eine Ver­suchss­chule und zur Erprobung eines Mod­ells erweit­ert­er Selb­st­ständigkeit, 
  • Grund­sätze für die Ein­rich­tung und den Umfang frei­williger Unter­richts- und Betreu­ungsange­bote, 
  • Öff­nung der Schule nach außen, 
  • den schuleige­nen Haushalt.

Die Schulkon­ferenz wird gewählt, indem jede Gruppe ihre Vertreterin­nen und Vertreter für sich wählt, an Grund­schulen also

  • die Gesamtkon­ferenz aus ihrer Mitte die Lehrerin­nen und Lehrer, 
  • der Schulel­tern­beirat aus der Mitte aller Eltern.

Die Mit­glieder der Schulkon­ferenz wer­den für zwei Jahre gewählt. Die Schullei­t­erin oder der Schulleit­er gibt ein Wahlauss­chreiben spätestens zwei Monate nach Schul­jahres­be­ginn her­aus. Die Wahlen find­en spätestens vier Wochen danach statt. Die Schulkon­ferenz an Grund­schulen set­zt sich aus den Lehrerin­nen und Lehrern (L), Eltern (E) und Schü­lerin­nen und Schülern (S) nach fol­gen­den Ver­hält­niszahlen zusam­men, jew­eils zuzüglich der Schullei­t­erin bzw. des Schulleit­ers: 

Grund­schule: L = 5, E = 5, S =  0; Mit­glieder: 11 bis 25 (je nach Größe der Schule)

Die Schulkon­ferenz tritt min­destens ein­mal im Schul­hal­b­jahr zusam­men. Auf Antrag von einem Vier­tel der Mit­glieder oder ein­er Per­so­n­en­gruppe ist die Schulkon­ferenz unverzüglich einzu­berufen.