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Gremien
Die Gesamtkonferenz, die Klassenelternbeiräte und der Schulelternbeirat sowie die Schulkonferenz sind Gremien, die Vorgänge aus dem Leben und der Arbeit in der Klasse als auch in der Schule erörtern. Sie üben das Mitbestimmungsrecht an der Schule aus.
Zu einer demokratischen Schule gehört auch die Schüler*innenvertretung mit Klassensprecher*innen und Schulsprecher*innen. Die Einrichtung einer Schülervertetung mit Klassenrat und Schülerrat befindet sich gerade im Aufbau.
Die Gesamtkonferenz
Die Gesamtkonferenz beschließt nach § 133 des Hessischen Schulgesetzes über die pädagogische und fachliche Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule, soweit nicht nach § 129 die Zuständigkeit der Schulkonferenz gegeben ist. Sie entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere über
- Grundsätze der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule, das Schulcurriculum sowie über den Einsatz von Beratungsdiensten und Beratungslehrerinnen und ‑lehrern
- Vorschläge für ein Schulprogramm und zur Entwicklung, Gliederung und Organisationsänderung der Schule
- die Zusammenfassung von Fächern zu Lernbereichen und die Umsetzung der Aufgabengebiete
- die Auswahl der Fremdsprache, in die in der Grundschule einzuführen ist
- fachübergreifende und fächerverbindende Unterrichtsvorhaben, die sich über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen erstrecken, unter Beachtung des Schulprogramms,Grundsätze für eine einheitliche Leistungsbewertung,
- die Bildung besonderer Lerngruppen
- Vorschläge für die Verteilung und Verwendung der der Schule zugewiesenen Haushaltsmittel
- Grundsätze für die Einführung zugelassener Schulbücher und digitaler Lehrwerke und die Auswahl und die Anforderung von Lernmitteln,
- Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und für die Stunden‑, Aufsichts- und Vertretungspläne sowie für die Übertragung besonderer dienstlicher Aufgaben,
- Vorschläge für den schulischen Fortbildungsplan,
- Grundsätze für die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten sowie
- Angelegenheiten, die ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschrift zugewiesen sind.
Die Gesamtkonferenz ist vor den von der Schulkonferenz nach § 129 zu treffenden Entscheidungen anzuhören. Sie kann der Schulkonferenz Vorschläge für die in § 129 genannten Angelegenheiten unterbreiten. Diese Vorschläge müssen auf der nächsten Sitzung dieser Konferenz beraten werden.
Die Gesamtkonferenz kann Ausschüsse bilden und ihnen Aufgaben zur Beratung und Beschlussfassung auf Dauer oder befristet übertragen.
Mitglieder der Gesamtkonferenz der Stadtschule Michelstadt sind alle Lehrerinnen und Lehrer sowie alle sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule; die Schulleiterin führt den Vorsitz.
Die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirats, die Stellvertreterin sowie drei weitere Angehörige des Schulelternbeirats können an der Konferenz mit beratender Stimme teilnehmen (§34,5 KonferenzO).
Elternbeirat
Klassenelternbeirat
Die Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse wählen gemeinsam ein Elternteil als Klassenelternbeirat sowie ein Elternteil für die Stellvertretung. Dies geschieht im Rahmen des ersten Elternabends. Die übliche Amtszeit des Klassenelternbeirats beträgt zwei Jahre.
Die Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse sollen die wesentlichen Vorgänge aus dem Leben und der Arbeit der Klasse und der Schule erörtern. Dies geschieht in der Regel im Rahmen von Elternabenden gemeinsam mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer. Die Klassenelternbeiräte laden zu den Elternabenden ein, die nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Schulhalbjahr, in den Schulräumen stattfinden. Vorab können die Eltern nach Punkten für die Tagesordnung befragt werden. Vorschläge für die Tagesordnungspunkte der Sitzungen des Schulelternbeirates können während der Elternabende vorgeschlagen werden. Den übrigen Lehrerinnen und Lehrern sowie der Schulleiterin oder dem Schulleiter steht die Teilnahme an den Elternabenden frei, einmal jährlich sollen sie daran teilnehmen.
Das Mitbestimmungsrecht der Eltern und alle Aspekte der Elternvertretungen sind im Hessischen Schulgesetz (§§ 100–120) geregelt.
Schulelternbeirat
Die gewählten Klassenelternbeiräte bilden den Schulelternbeirat, der das Mitbestimmungsrecht der Eltern an der Schule ausübt. Ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren werden aus dessen Mitte eine Vorsitzende/ein Vorsitzender, eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter sowie nach Bedarf weitere Vorstandsmitglieder gewählt.
eiten des Schullebens. Weitere Lehrerinnen und Lehrer sowie Vertreterinnen oder Vertreter der Schulaufsichtsbehörde können teilnehmen.
Der Zustimmung des Schulelternbeirates bedürfen unter anderem Entscheidungen zum Schulprogramm, zu Grundsätzen für Hausaufgaben und Klassenarbeiten oder zu Grundsätzen für die Einrichtung und den Umfang freiwilliger Unterrichts- und Betreuungsangebote. Hinzu kommen Anhörungsrechte, Informationsrechte und Initiativrechte. In seiner Arbeit wird der Schulelternbeirat von den Kreis- und Stadtelternbeiräten unterstützt.
Die von den Klassenelternschaften gewählten Klassenelternbeiräte bilden den Schulelternbeirat (§ 108 Hessisches Schulgesetz — HSchG), der das Mitbestimmungsrecht der Eltern an der Schule ausübt (§ 110 HSchG). Entscheidungen der Schulkonferenz, mit denen im Zuge der gestärkten Eigenverantwortlichkeit der Schulen das Unterrichtswesen der Schule gestaltet wird, bedürfen der Zustimmung des Schulelternbeirats. Der Schulelternbeirat muss wesentlichen Entscheidungen der Schul- und der Gesamtkonferenz zustimmen, unter anderem der Entscheidung über das Schulprogramm. Er hat auch ein Mitbestimmungsrecht bei Einrichtung und Beendigung eines Schulversuchs und bei der Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule (§ 110 Abs. 2 HSchG). Hinzu kommen Anhörrechte, Informationsrechte und Initiativrechte. Kreis- und Stadtelternbeiräte, die ebenso wie der Landeselternbeirat von Delegierten der Schulelternbeiräte gewählt werden, haben u.a. ein Anhörungsrecht bei Schulentwicklungsplänen der Schulträger.
Die Hessische Verfassung erlaubt als einzige Länderverfassung den Erziehungsberechtigten, die Gestaltung desUnterichts mitzubestimmen. In den einzelnen Schulen vertreten Klassen‑, Jahrgangs- und Abteilungselternbeiräte sowie die Schulelternbeiräte die Interessen der Elternschaft. Auf der Ebene der Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden, die Schulträger sind, liegt die Zuständigkeit bei den Kreis- und Stadtelternbeiräten, auf Landesebene beim Landeselternbeirat.
Die Schulelternbeiratsvorsitzenden der Stadtschule Michelstadt:
Vorsitzende: Anna Malter
Stellv. Vorsitzende: Sabrina Hasenzahl
Der Kreiselternbeirat
Informationen zum Kreiselternbeirat finden Sie hier.
Der Landeselternbeirat von Hessen
Der Landeselternbeirat ist das demokratisch gewählte Gremium der Mitbestimmung aller Eltern minderjähriger Schüler in Hessen. Ihm gehören 19 Mitglieder aus der Elternschaft der zehn verschiedenen Schulformen an.
Der Landeselternbeirat vertritt nach Hessischem Schulgesetz die Interessen der Eltern aller hessischen Schulen auf Landesebene. Er ist damit unmittelbarer Ansprechpartner des Hessischen Kultusministeriums. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des LEB.
Schulkonferenz
Hessens Schulen haben besondere Rechte für eigene Entscheidungen. Zusätzlich zu Gesamtkonferenz, Schulelternbeirat und Schülervertretung ist die Schulkonferenz nach §§ 128 bis 132 des Hessischen Schulgesetzes ein weiteres Entscheidungsgremium. Sie bietet die Chance der Zusammenarbeit von Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern und deren Eltern an einem Tisch und eröffnet die Möglichkeit, über Gruppeninteressen hinaus gemeinsam Schule zu machen.
Die Schulkonferenz berät und entscheidet nach § 129 des Hessischen Schulgesetzes z.B. über:
- das Schulprogramm,
- Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
- Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei Schulveranstaltungen,
- die Einrichtung oder Ersetzung einer Förderstufe,
- die Stellung eines Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs oder der Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule und zur Erprobung eines Modells erweiterter Selbstständigkeit,
- Grundsätze für die Einrichtung und den Umfang freiwilliger Unterrichts- und Betreuungsangebote,
- Öffnung der Schule nach außen,
- den schuleigenen Haushalt.
Die Schulkonferenz wird gewählt, indem jede Gruppe ihre Vertreterinnen und Vertreter für sich wählt, an Grundschulen also
- die Gesamtkonferenz aus ihrer Mitte die Lehrerinnen und Lehrer,
- der Schulelternbeirat aus der Mitte aller Eltern.
Die Mitglieder der Schulkonferenz werden für zwei Jahre gewählt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter gibt ein Wahlausschreiben spätestens zwei Monate nach Schuljahresbeginn heraus. Die Wahlen finden spätestens vier Wochen danach statt. Die Schulkonferenz an Grundschulen setzt sich aus den Lehrerinnen und Lehrern (L), Eltern (E) und Schülerinnen und Schülern (S) nach folgenden Verhältniszahlen zusammen, jeweils zuzüglich der Schulleiterin bzw. des Schulleiters:
Grundschule: L = 5, E = 5, S = 0; Mitglieder: 11 bis 25 (je nach Größe der Schule)
Die Schulkonferenz tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder einer Personengruppe ist die Schulkonferenz unverzüglich einzuberufen.